Vereinssatzung

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Satzung

des Vereins 

Bürgerinitiative gegen ein Atommüll-Endlager im Salzstock Bahlburg e. V. 


In der Fassung vom 12.01.2022 


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 

Der Verein führt den Namen Bürgerinitiative gegen ein Atommüll-Endlager im Salzstock Bahlburg e.V. 

Er ist beim Amtsgericht Lüneburg im Vereinsregister …….. eingetragen. 

Der Verein hat seinen Sitz Luhering 12, 21423 Winsen/ Luhe. 

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 


§ 2 Zweck 

Zweck des Vereins ist die Förderung des Natur- und Umweltschutzes. Insbesondere soll der Erhalt einer intakten Umwelt in der Region durch Abwehr eines Endlagers für hochradioaktive Abfälle im Salzstock Bahlburg erreicht werden. 

Dazu sollen vor allem folgende Maßnahmen dienen: 

Kritische Begleitung des Standortauswahlverfahrens 

Durchführung von Informationsveranstaltungen, insbesondere zur Aufklärung der Bevölkerung über die Gefahren der Endlagerung hochradioaktiver Abfälle in Salzstöcken 

Kommunikation mit beteiligten Ministerien, Amts- und Mandatsträgern, der Presse, etc. 

Entwerfen, Drucken und Verteilen von Plakaten, Flyern etc. 

Demonstrationen 

Vernetzung mit anderen Organisationen, die gleiche oder ähnliche Zwecke verfolgen 


§ 3 Gemeinnützigkeit 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Es besteht lediglich ein Anspruch auf Ersatz nachgewiesener zweckentsprechender Auslagen. 

Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral. 


§ 4 Mitgliedschaft 

Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Vereinsziele unterstützt. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Gesamtvorstand. Ein Antrag auf Mitgliedschaft gilt als angenommen, wenn der Vorstand ihn nicht innerhalb von sechs Wochen ab Antragseingang schriftlich abgelehnt hat. 

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. 

Jedes Mitglied kann zum Jahresende durch vorherige schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand austreten. 

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Gesamtvorstands nach einer noch aufzustellenden Verfahrensordnung. 


§ 5 Mitgliedsbeitrag und Spenden 

Der Verein finanziert sich durch Mitgliedsbeiträge und Spenden. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und die Modalitäten der Beitragszahlung werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. 


§ 6 Vorstand 

Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und bis zu vier stellvertretenden Vorsitzenden, von denen einer gleichzeitig die Funktion des Schatzmeisters übernimmt. Jeweils zwei von ihnen vertreten den Verein gemeinschaftlich gerichtlich und außergerichtlich. 

Der erweiterte Vorstand besteht aus bis zu 20 (zwanzig) Mitgliedern. 

Geschäftsführender Vorstand und erweiterter Vorstand bilden den Gesamtvorstand. 

Im Innenverhältnis sind Entscheidungen mit einfacher Mehrheit im Gesamtvorstand zu beschließen. Dazu ist vom Vorsitzenden, bei Verhinderung von einem der stellvertretenden Vorsitzenden, eine Vorstandssitzung per Email mit einer Frist von regelmäßig einer Woche, mindestens drei Tagen einzuberufen. Sollte ein Vorstandsmitglied nicht per Email erreichbar sein oder schriftlich erklären, dass es eine schriftliche Einladung erhalten möchte, wird es in normaler Schriftform eingeladen. 

Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % seiner Mitglieder anwesend sind. 

Die Beschlüsse des Gesamtvorstandes sind zu protokollieren und vom Sitzungsleiter (Vorsitzender oder einer seiner Stellvertreter) zu unterzeichnen. 

Die Mitgliederversammlung wählt die Gesamtvorstandsmitglieder mit einfacher Mehrheit. 

Die Mitglieder des Gesamtvorstandes werden erstmals bis zum 31.12.2025, danach für die Dauer von zwei Kalenderjahren gewählt. Bis zur Neuwahl führen sie auch darüber hinaus die Geschäfte weiter. Die Mitglieder des Gesamtvorstandes können jederzeit durch die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen abberufen werden. 

Der Gesamtvorstand kann zur Bearbeitung bestimmter Themenfelder Arbeitsgruppen einsetzen, die von je einem Vorstandsmitglied geleitet werden. In diesen Arbeitsgruppen können bei Bedarf Personen mitwirken, die nicht Mitglieder des Vereins sind. 


§ 7 Mitgliederversammlungen 

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. 

Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder die Einberufung unter Angabe von Gründen schriftlich verlangt. 

Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem der stellvertretenden Vorsitzenden, per Email unter Angabe der Tagesordnungspunkte einberufen. Sollte ein Mitglied schriftlich erklären, dass es nicht durch Email eingeladen werden möchte, wird es durch einfachen Brief eingeladen. 

Die Einberufungsfrist beträgt regelmäßig zwei Wochen und kann bei Eilbedürftigkeit von außerordentlichen Sitzungen auf eine Woche verkürzt werden. Jedes Mitglied kann bis spätestens drei Werktage vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Sitzung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen, wenn die Mehrheit der erschienenen Mitglieder zustimmt. Darüber hinaus kann ein Vorstandsmitglied in der Mitgliederversammlung beantragen, die Tagesordnung zu ändern oder zu ergänzen. Über die Annahme entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen. 

Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins, die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern sowie Beitragsänderungen können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind. 

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. 

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen angenommen. Enthaltungen gelten als ungültige Stimmen und werden nicht mitgezählt. 

Zum Ausschluss von Mitgliedern, zu Satzungsänderungen, zu Änderungen des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von dreiviertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben; wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies verlangt, muss schriftlich abgestimmt werden. Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einem Protokoll festzuhalten, das vom Protokollführer unterzeichnet wird. 


§ 8 Kassenprüfung 

Die Rechnungsführung des Vereins ist einmal im Jahr durch zwei Kassenprüfer aus den Reihen der Mitglieder zu prüfen. Sie geben der Mitgliederversammlung einen Bericht, in dem sie entweder Beanstandungen notieren oder eine korrekte Kassenführung bestätigen und einen Vorschlag zur Entlastung des Schatzmeisters und des Vorstands unterbreiten. 


§ 9 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung 

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden gültigen Stimmen beschlossen werden. Soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und eine(r) der stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Naturschutzstiftung des Landkreises Harburg, falls diese nicht mehr bestehen sollte, an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zur Verwendung für den Naturschutz. 


§ 10 Reparaturklausel 

Der Vorstand wird ermächtigt, Änderungen und Ergänzungen der Satzung vorzunehmen, die das Registergericht zur Eintragung in das Vereinsregister oder das Finanzamt zur Anerkennung der Gemeinnützigkeit des Vereins verlangen. 



Bahlburg, den 20. Oktober 2021 / 12.01.2022



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